Telearbeitsgesetz – Homeoffice wird ab 2025 zu Telearbeit

Ausweitung: „Arbeiten von überall“ kann vereinbart werden

 

Durch das Telearbeitsgesetz wird das Homeoffice auf ortsungebundene Telearbeit außerhalb der Wohnung ausgeweitet. Dadurch können Arbeitgeber und Arbeitnehmer „Arbeiten von überall“ vereinbaren. 

Im EStG wird der materielle Anwendungsbereich erweitert, indem auf den geänderten § 2h AVRAG verwiesen wird. Mit der Ausweitung von Homeoffice auf Telearbeit, ist es nicht mehr erforderlich, dass die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers wie bisher ausschließlich in der Wohnung des Arbeitnehmers ausgeübt wird. Zukünftig kann daher unter Zugrundelegung des Begriffs der „Telearbeit“ ein Telearbeitspauschale ausbezahlt werden.

Die Voraussetzungen für die nicht steuerbare Inanspruchnahme eines Telearbeitspauschales bleibt gegenüber der bisherigen Rechtslage unverändert. Das Pauschale kann daher weiterhin bis zu EUR 3,- pro ausschließlichem Telearbeitstag bezahlt werden und steht höchstens für 100 Tage pro Kalenderjahr zu. 

Zahlt der Arbeitgeber freiwillig ein höheres Telearbeitspauschale, stellt der den Höchstbetrag von EUR 300 übersteigende Betrag weiterhin steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, der im Wege der Veranlagung nachversteuert wird.

Ein Telearbeitspauschale soll allerdings nur dann nicht steuerbar zuerkannt werden können, wenn die Telearbeitstage samt ausbezahlter Pauschalen durch den Arbeitgeber am Lohnzettel ausgewiesen sind bzw. in der Lohnbescheinigung angegeben sind.

Die Geltendmachung von Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar als Werbungskosten bleibt wie bisher unter der Voraussetzung möglich, dass kein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer vorliegt und das Mobiliar vom Arbeitnehmer für einen in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz angeschafft wurde. Weiters muss der Arbeitnehmer zumindest 26 Telearbeitstage im Kalenderjahr geleistet haben.

Die Änderungen kommen erstmals für Lohnzahlungszeiträume ab Jänner 2025 bzw. ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2025 zur Anwendung.

Besteht auf betrieblicher Ebene kein Interesse oder Bedarf an der gesetzlich geregelten Erweiterungsmöglichkeit, können die bisherigen Homeoffice-Vereinbarungen unverändert weitergeführt werden. Eine Anpassung der Begrifflichkeiten ist nicht zwingend vorgesehen.

 

1.10.2024

Austellung Dienstzettel

 

Änderungen für neue Dienstverhältnisse ab 28.3.2024

Definition Dienstzettel

Der Dienstzettel ist eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber ist zur Ausstellung bei Dienstbeginn verpflichtet. Diese Pflicht besteht immer, egal wie lange das Dienstverhältnis dauert. Der Dienstzettel kann dem Arbeitnehmer übergeben oder auf Wunsch des Arbeitnehmers auch elektronisch zugesendet werden.

Ein Dienstzettel muss dann nicht ausgestellt werden, wenn ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt wird, der alle Angaben eines Dienstzettels vollständig beinhaltet.

Mindestinhalt des Dienstzettels

Der Dienstzettel muss für alle Dienstverhältnisse, die ab 28.03.2024 eingegangen werden, folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Arbeitgebers und Arbeitnehmers
  • Beginn des Arbeitsverhältnisses
  • Ende des Arbeitsverhältnisses (bei Befristungen)
  • Dauer der Kündigungsfrist und Kündigungstermin, Hinweis auf das einzuhaltende Kündigungsverfahren*
  • Gewöhnlicher (oder wechselnder) Arbeitsort*
  • Sitz des Unternehmens*
  • Einstufung in ein generelles Schema
  • Verwendung, kurze Beschreibung der zu erbringenden Arbeitsleistung
  • betragsmäßige Angabe des Grundgehaltes oder -lohnes
  • weitere Entgeltbestandteile, wie z.B. Sonderzahlungen
  • Grundbezug
  • Fälligkeit des Entgelts, Art der Auszahlung des Entgelts*
  • Urlaubsausmaß*
  • Vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit,
  • Kollektivvertrag, Satzung, Mindestlohntarif, Betriebsvereinbarungen u. dgl.
  • Name und Anschrift der Mitarbeitervorsorgekasse
  • Name und Anschrift des Sozialversicherungsträgers
  • Angaben zu einer Probezeitvereinbarung*
  • gegebenenfalls Anspruch auf eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung*

* bei jenen Angaben genügt der Verweis auf die für das Arbeitsverhältnis geltenden Bestimmungen in Gesetzen, in Kollektivverträgen, in Betriebsvereinbarungen oder in betriebsüblich angewandten Reiserichtlinien. 

Angben bei Tätigkeiten im Ausland

Bei Auslandstätigkeiten (länger als ein Monat) ist dem Arbeitnehmer vor seiner Abreise ein zusätzlicher Dienstzettel mit folgenden Angaben auszustellen:

  • der Staat, in dem die Arbeitsleistung erbracht werden soll und deren voraussichtliche Dauer,
  • die Währung, in der das Entgelt auszuzahlen ist*,
  • allenfalls Bedingungen für die Rückführung nach Österreich,
  • allenfalls Angaben hinsichtlich eines höheren Mindestentgelts nach den lohnrechtlichen Bestimmungen des Staates, in dem die Arbeitsleistung erbracht wird*,
  • Angaben über einen allfälligen Aufwandersatz nach anwendbaren österreichischen Bestimmungen und nach den Bestimmungen des Staates, in dem die Arbeitsleistung erbracht wird,
  • Hinweis auf die Website des Staates nach Art 5 Abs 2 der RL 2014/67/EU, in dem die Tätigkeit erbracht wird. 

* bei jenen Angaben genügt der Verweis auf die für das Arbeitsverhältnis geltenden Bestimmungen in Gesetzen, in Kollektivverträgen, in Betriebsvereinbarungen oder in betriebsüblich angewendeten Reiserichtlinien.

Dienstzettel oder Arbeitsvertrag

Die Beweiskraft des Dienstzettels ist äußerst eingeschränkt, da die Unterschrift des Arbeitnehmers auf dem Dienstzettel lediglich die Übernahme des Dienstzettels bestätigt. Es empfiehlt sich daher, keinen Dienstzettel auszustellen, sondern einen schriftlichen Dienstvertrag auszufertigen, der von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum Zeichen des beiderseitigen Einverständnisses unterschrieben wird. Der in diesem schriftlichen Dienstvertrag enthaltene Inhalt gilt als vereinbart. Dem Dienstvertrag kommt als gemeinsame Willenserklärung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer somit erhöhte Beweiskraft zu.

Jede Änderung der Angaben ist dem Arbeitnehmer unverzüglich, spätestens jedoch am Tag ihres Wirksamwerdens schriftlich mitzuteilen, es sei denn, die Änderung erfolgte durch Änderung von Gesetzen oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (z. B. Kollektivvertrag), auf die verwiesen wurde oder die den Grundgehalt oder -lohn betreffen, oder die Änderung ergibt sich unmittelbar aus der dienstzeitabhängigen Vorrückung in derselben Verwendungs- oder Berufsgruppe des Kollektivvertrages.

Wird dem Arbeitnehmer kein Dienstzettel ausgestellt, kann eine Verwaltungsstrafe verhängt werden.


31.07.2024