Austellung Dienstzettel

 

Änderungen für neue Dienstverhältnisse ab 28.3.2024

Definition Dienstzettel

Der Dienstzettel ist eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber ist zur Ausstellung bei Dienstbeginn verpflichtet. Diese Pflicht besteht immer, egal wie lange das Dienstverhältnis dauert. Der Dienstzettel kann dem Arbeitnehmer übergeben oder auf Wunsch des Arbeitnehmers auch elektronisch zugesendet werden.

Ein Dienstzettel muss dann nicht ausgestellt werden, wenn ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt wird, der alle Angaben eines Dienstzettels vollständig beinhaltet.

Mindestinhalt des Dienstzettels

Der Dienstzettel muss für alle Dienstverhältnisse, die ab 28.03.2024 eingegangen werden, folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Arbeitgebers und Arbeitnehmers
  • Beginn des Arbeitsverhältnisses
  • Ende des Arbeitsverhältnisses (bei Befristungen)
  • Dauer der Kündigungsfrist und Kündigungstermin, Hinweis auf das einzuhaltende Kündigungsverfahren*
  • Gewöhnlicher (oder wechselnder) Arbeitsort*
  • Sitz des Unternehmens*
  • Einstufung in ein generelles Schema
  • Verwendung, kurze Beschreibung der zu erbringenden Arbeitsleistung
  • betragsmäßige Angabe des Grundgehaltes oder -lohnes
  • weitere Entgeltbestandteile, wie z.B. Sonderzahlungen
  • Grundbezug
  • Fälligkeit des Entgelts, Art der Auszahlung des Entgelts*
  • Urlaubsausmaß*
  • Vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit,
  • Kollektivvertrag, Satzung, Mindestlohntarif, Betriebsvereinbarungen u. dgl.
  • Name und Anschrift der Mitarbeitervorsorgekasse
  • Name und Anschrift des Sozialversicherungsträgers
  • Angaben zu einer Probezeitvereinbarung*
  • gegebenenfalls Anspruch auf eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung*

* bei jenen Angaben genügt der Verweis auf die für das Arbeitsverhältnis geltenden Bestimmungen in Gesetzen, in Kollektivverträgen, in Betriebsvereinbarungen oder in betriebsüblich angewandten Reiserichtlinien. 

Angben bei Tätigkeiten im Ausland

Bei Auslandstätigkeiten (länger als ein Monat) ist dem Arbeitnehmer vor seiner Abreise ein zusätzlicher Dienstzettel mit folgenden Angaben auszustellen:

  • der Staat, in dem die Arbeitsleistung erbracht werden soll und deren voraussichtliche Dauer,
  • die Währung, in der das Entgelt auszuzahlen ist*,
  • allenfalls Bedingungen für die Rückführung nach Österreich,
  • allenfalls Angaben hinsichtlich eines höheren Mindestentgelts nach den lohnrechtlichen Bestimmungen des Staates, in dem die Arbeitsleistung erbracht wird*,
  • Angaben über einen allfälligen Aufwandersatz nach anwendbaren österreichischen Bestimmungen und nach den Bestimmungen des Staates, in dem die Arbeitsleistung erbracht wird,
  • Hinweis auf die Website des Staates nach Art 5 Abs 2 der RL 2014/67/EU, in dem die Tätigkeit erbracht wird. 

* bei jenen Angaben genügt der Verweis auf die für das Arbeitsverhältnis geltenden Bestimmungen in Gesetzen, in Kollektivverträgen, in Betriebsvereinbarungen oder in betriebsüblich angewendeten Reiserichtlinien.

Dienstzettel oder Arbeitsvertrag

Die Beweiskraft des Dienstzettels ist äußerst eingeschränkt, da die Unterschrift des Arbeitnehmers auf dem Dienstzettel lediglich die Übernahme des Dienstzettels bestätigt. Es empfiehlt sich daher, keinen Dienstzettel auszustellen, sondern einen schriftlichen Dienstvertrag auszufertigen, der von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum Zeichen des beiderseitigen Einverständnisses unterschrieben wird. Der in diesem schriftlichen Dienstvertrag enthaltene Inhalt gilt als vereinbart. Dem Dienstvertrag kommt als gemeinsame Willenserklärung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer somit erhöhte Beweiskraft zu.

Jede Änderung der Angaben ist dem Arbeitnehmer unverzüglich, spätestens jedoch am Tag ihres Wirksamwerdens schriftlich mitzuteilen, es sei denn, die Änderung erfolgte durch Änderung von Gesetzen oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (z. B. Kollektivvertrag), auf die verwiesen wurde oder die den Grundgehalt oder -lohn betreffen, oder die Änderung ergibt sich unmittelbar aus der dienstzeitabhängigen Vorrückung in derselben Verwendungs- oder Berufsgruppe des Kollektivvertrages.

Wird dem Arbeitnehmer kein Dienstzettel ausgestellt, kann eine Verwaltungsstrafe verhängt werden.


31.07.2024